Mitglieder und Sympathisant_innen der Anachosyndikalistischen
Initiative, die angeklagt sind, für die Durchführung einer gefährlichen
Handlung verantwortlich zu sein, wurden gestern vor dem hohen Gericht in
Belgrad zur neuen Anklage gehört. Auch angesichts der neuen Anklage
blieben alle sechs bei ihrer ursprünglichen Aussage.
Das Gericht hörte erneut die sechs Angeklagten, die, wie bereits am 17.
Februar, als sie zur Anklage wegen internationalen Terrorismus gehört
wurden, alle Anschuldigungen zurückwiesen, für gefährliche Handlungen
verantwortlich gewesen zu sein. Der Angeklagte Ivan Vulovic gestand,
einen Molotov-Cocktail geworfen zu haben, und Sanja Dojkic räumte ein,
sie habe in der Nacht zum 25. August 2009 ein Graffiti an die Wand der
griechischen Botschaft gesprüht.
Die beiden gaben außerdem zu Protokoll, dass zwei weitere Angeklagte –
Ivan Savic und Ivan Mitrovic –, entgegen den Ausführungen der Anklage,
nicht bei der Tat anwesend waren.
Sollte die Anklage gegen zwei von ihnen zurückgezogen werden, so die
Anwältin Fr. Popovic, würde es bedeuten, dass ein Täter, der einen
zweiten Molotov Cocktail gegen das Botschaftsgebäude geworfen haben
soll, unbekannt ist. Diese Tat müsste dann aus der Anklage gestrichen
werden.
Im Zuge der neuen Anklage werden die Angeklagten einer weit geringeren
Straftat beschuldigt, und die Anwält_innen erwarten, dass der Fall beim
nächsten Prozesstermin beendet wird. Dann könnte die Frage nach der
sechsmonatigen Haft ebenfalls neu verhandelt werden.
„Dieser Akt, der in der Anklage beschrieben ist, kann nicht als Straftat
im Sinne einer Durchführung einer gefährlichen Handlung gewertet werden.
Im schlimmsten Fall kann es als Ordnungswidrigkeit wie der Störung des
öffentlichen Friedens angesehen werden. Ich wiederhole nochmals, dass
wir damit nichts zutun haben“, sagte der Angeklagte Ratibor Trivunac.
Ich denke, unser einziges Verschulden ist, dass wir progressive
Vorstellungen von Freiheit und Gleichheit verteidigen. Sie wollten uns
wegen internationalen Terrorismus verurteilen und die Geschichte wird
sie dafür verurteilen, was sie uns angetan haben“, sagte Tadej Kurepa.
Die Fortsetzung der Verhandlungen ist für den 23. April angesetzt. Ein_e
weitere_r Entlastungszeug_in wird an diesem Tag gehört werden und
abschließend werden die Plädoyers gesprochen. Es ist möglich, dass an
diesem Tag bereits das Gerichtsurteil verkündet wird.
http://www.foxtv.rs/sr/vesti/drustvo/story/3490/Anarhisti%20negiraju%20novu%20optu%C5%BEnicu.html
<http://www.foxtv.rs/sr/vesti/drustvo/story/3490/Anarhisti%20negiraju%20novu%20optu%3Fnicu.html>
(einschl. Video)
Die Anklage bezieht sich auf folgende Gesetzesartikel:
Artikel 278 - Durchführung einer gefährlichen Handlung
(1) Wer Menschen einer tödlichen Gefahr oder einer schweren
gesundheitlichen Schädigung, oder fremdes Eigentum einem Schaden großen
Ausmaßes aussetzt, indem er es einem Brand,
einer Überschwemmung oder der schädlichen Wirkung von Explosivstoffen,
Gas, Elektrizität oder anderer, ähnlich gefährlicher Stoffe oder Kräften
aussetzt oder sich einer anderen gefährlichen Handlung schuldig macht,
wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
Artikel 33 - Mittäterschaft
Sind mehrere Personen gemeinsam an der Ausübung einer Straftat beteiligt
oder begehen sie gemeinsam eine Straftat durch schuldhaftes Verhalten
oder durch das Ausführen einer gemeinschaftlichen Entscheidung, oder
wirken sie durch eine andere vorsätzliche Handlung bedeutend daran mit,
eine Straftat zu begehen, soll jede_r für diese Tat wie im Gesetz
vorgesehen bestraft werden.
Artikel 34 - Anstiftung
(1) Wer jemand anders vorsätzlich zur Begehung einer Straftat anstiftet,
soll dafür wie im Gesetz vorgesehen bestraft werden.
(2) Wer jemand anders vorsätzlich zur Begehung einer Straftat anstiftet,
deren Versuch strafbar ist und die nicht versucht wurde zu begehen, soll
für die versuchte Straftat bestraft werden.
Artikel 35 - Beihilfe
(1) Jede Person, die einer anderen vorsätzlich dabei hilft, eine
Straftat zu begehen, soll so wie es das Gesetz für eine solche Tat
vorsieht bestraft werden oder mit einer gemilderten Strafe belegt werden.
(2) Das Folgende soll insbesondere als Beihilfe bei der Ausführung einer
Straftat gewertet werden: Das Geben von Anweisungen oder Hinweisen zur
Begehung einer Straftat; Beschaffung von Mitteln zur Ausübung der
Straftat; Schaffen von Bedingungen oder Beseitigen von Hindernissen zur
Ausübung der Straftat; Geloben eines vorherigen Versprechens, die
Beauftragung der Tat, den Täter, die benötigten Mittel zur Ausübung der
Straftat, die Spuren der Straftat sowie durch die Straftat beschaffene
Objekte zu verschleiern.
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